Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 D.________, vertreten durch die Beschwerdeführerin, und E.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, schlossen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Eheschutz anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Sep- tember 2022 eine Trennungsvereinbarung ab, woraufhin die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 9. September 2022 nebst der Genehmigung dieser Vereinbarung u.a. Folgendes verfügte (angefochtene Verfügung): […]
E. 6 Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und der Ehefrau Rechtsanwältin A.________ und dem Ehemann Rechtsanwältin F.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen bestellt. Die Prozesskosten werden wie folgt liquidiert:
a) Die Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten der Gerichts- kasse.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und in- kl. 7.7 % MWST) entschädigt.
c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemanns wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2‘710.15 (inkl. Auslagen und in- kl. 7.7 % MWST) entschädigt.
d) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. […] Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1);
1. In Aufhebung von Ziffer 6b der angefochtenen Verfügung vom
E. 9 September 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. und den folgenden Verfahrensanträgen:
1. Es sei dem Ehemann und/oder dessen Rechtsvertretung des Verfah- rens ZES 2022 345 keine Kenntnis über das vorliegende Beschwer- deverfahren und/oder dessen Inhalt zu geben und keine Vernehm- lassung einzuholen.
2. Es seien die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens separat von den Eheschutzakten ZES 2022 345 zu führen und zu archivieren und dies auch der Vorinstanz zu verfügen. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz liess sich sodann mit Aktenü- berweisungsschreiben vom 10. Oktober 2022 vernehmen (KG-act. 3), worauf- hin die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein- reichte (KG-act. 5).
2. a) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, die mit der Höhe der ihr zuge- sprochenen Entschädigung nicht einverstanden ist, kann in analoger Anwen- dung von Art. 121 ZPO bzw. Art. 110 ZPO gegen den die Entschädigungs- höhe festsetzenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in eigenem Namen führen (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 3. A. 2019, § 16 N 70; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 9; vgl. Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen sowie neuer Be- weismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburg-
Kantonsgericht Schwyz 4 haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.).
b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeistän- din vom Kanton angemessen zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA SRSZ 280.411; vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). In summarischen Ver- fahren wie dem vorliegenden Eheschutzverfahren (vgl. Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) beträgt das Honorar gemäss § 10 GebTRA zwi- schen Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kosten- note im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA im Recht und erscheint diese ange- messen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs ist zu befinden, wenn die Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss den Richtlinien der Ge- richtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 pro Stunde zuzüg- lich Auslagen und MWST und die Rechtsvertretenden sind grundsätzlich ge- halten, dem Gericht eine Überschreitung des Kostenrahmens nach Gebühren- tarif von sich aus anzuzeigen. Die Höchstansätze des Gebührentarifs dürfen in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % über- schritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was die Rechtsvertretenden zu be-
Kantonsgericht Schwyz 5 haupten und zu substanziieren haben (Beschluss ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022, E. 4b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es an der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, von sich aus oder gegebenenfalls auf ge- richtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein Aufwand erforderlich war, der über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Allein die Auflistung von Aufwandpositi- onen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend, weil es ist nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechen- schaft darüber abzulegen, weshalb es von der eingereichten Honorarnote ab- weicht (Urteil des Bundesgerichts 5D_163/2019 vom 24 Februar 2020, E. 6.1, m.w.H.). Der bundesgerichtlichen Praxis zur Parteientschädigung zufolge muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht be- gründet werden. Demgegenüber gilt eine Begründungspflicht, wenn das Ge- richt einen vorgegebenen Tarifrahmen nicht einhält, wenn ausserordentliche Umstände vorgebracht werden oder wenn das Gericht die Entschädigung ab- weichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, pra- xisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022, E. 3.3.2). Das Gericht hat diesfalls wenigstens kurz und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es welche Aufwandpositionen als unnötig ansieht (Beschluss ZK2 2021 22 vom
23. Mai 2022, E. 4c.bb, m.w.H.). Das Gericht braucht sich aber nicht mit je- dem einzelnen Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Es entspricht dem kan- tonalen Gebührentarif (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie der kantonalen Praxis, dass die zuständige Behörde die Honorarnote gesamthaft betrachtet und be- urteilt, ob die Kostennote mit den Kriterien in § 2 Abs. 1 GebTRA sowie der in jener Sache bestehenden Entschädigungspraxis konform und damit ange- messen ist. Das muss unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Begrün- dungspflicht betreffend die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen
Kantonsgericht Schwyz 6 Rechtsbeiständin genügen, solange das Gericht summarisch und unter Nen- nung der im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Kategorie begründet, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint (Beschluss ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022, E. 4d, m.w.H.; Beschluss ZK2 2016 62 vom
6. Februar 2017, E. 4d).
3. a) Die Beschwerdeführerin machte in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote ein Honorar von Fr. 5‘939.95 (inkl. Barauslagen von Fr. 16.30 und 7.7 % MWST von Fr. 424.65) geltend für einen Aufwand von 30 Stunden und 33 Minuten à Fr. 180.00 (Vi-act. 16). Sie führte aus, ihre Rechnung überschreite den Kostenrahmen gemäss § 9 GebTRA (recte: § 10 GebTRA), was insbesondere auf die Abklärungen neuer Tatsachen, auf not- wendige Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl sowie auf die lange Verhandlung zurückzuführen sei (Vi-act. 16).
b) Die Erstrichterin erwog, die vorliegende Streitsache habe weder in recht- licher oder tatsächlicher Hinsicht noch mit Blick auf das Aktenmaterial beson- dere Schwierigkeiten mit sich gebracht, zumal die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstimmende Anträge zu den Kinderbe- langen sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt hätten und fak- tisch einzig die (im Rahmen des Eheschutzes) einphasige Unterhaltsberech- nung strittig gewesen sei, weshalb sich eine Überschreitung des Honorarrah- mens nicht rechtfertigen lasse. Ferner verfange die Begründung der Be- schwerdeführerin für die Überschreitung des Honorarrahmens nicht, da sich eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin prozessierende Vertreterin auf das absolut Notwendige zu beschränken habe, was umfangreiche Abklärungen und zahlreiche zeitintensive Telefonate mit der Klientschaft – mit Ausnahme speziell gelagerter Fälle wie namentlich bei erheblicher häuslicher Gewalt und entsprechender Gefährdung der Betroffenen – grundsätzlich nicht mitumfasse. Demzufolge erscheine die Honorarnote der Beschwerdeführerin unangemes- sen. Das Honorar sei innerhalb des Gebührenrahmens nach pflichtgemässem
Kantonsgericht Schwyz 7 Ermessen festzusetzen. Angesichts des 15 Seiten umfassenden Eheschutz- gesuchs (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), der Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Parteibefragung der Ehefrau) mit einer Dauer von 4.5 Stunden, der Notwendigkeit der Vorbereitung eines kurzen Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der eher gerin- gen Komplexität der Streitsache (Einigkeit bezüglich Kinderbelange, nur ein- zelne Unterhaltsparameter strittig, einfache Verhältnisse) erscheine eine Ent- schädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (angefochtene Verfügung, S. 5).
c) Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe ihre Ent- schädigung gekürzt, ohne der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht nachzukommen, zumal eine detaillierte Honorarnote eingereicht worden sei (KG-act. 1, Ziff. I.4 und Ziff. II.B.1 ff.). Die Vorinstanz sei auf die detaillierte Leistungszusammenstellung nicht eingegangen und habe sich weder vertieft mit der detaillierten Honorarnote auseinandergesetzt noch im Einzelnen dar- gelegt, welche Positionen sie kürze oder gänzlich streiche (KG-act. 1, Ziff. II.B.1.2). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich u.a., dass die Erstrichterin die umfangreichen Abklärungen und zahlreichen zeitintensiven Telefonate mit der Klientschaft für unangemessen erachtete. Diese Begründung genügt im Hin- blick auf die vorstehend dargelegte kantonsgerichtliche Praxis zur Begrün- dungspflicht, wonach es ausreicht, wenn das Gericht summarisch und unter Nennung der im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Katego- rie darlegt, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint (vgl. vorstehend E. 2b). Eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Position der Honorar- note, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, ist folglich nicht erforderlich (Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017, E. 4d). Abgesehen davon be- schränkte sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf, vorzubringen, dass die Überschreitung des Tarifrahmens insbesondere auf die
Kantonsgericht Schwyz 8 Abklärungen neuer Tatsachen, auf notwendige Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl sowie auf die lange Verhandlung zurückzuführen sei (Vi-act. 16). Aufgrund der pauschalen Natur dieser Vorbringen konnte sich die Erstrichterin in ihren Erwägungen entsprechend knapp halten, ohne die Be- gründungspflicht zu verletzen. Angesichts der vorstehend in E. 3b wiederge- gebenen Erwägungen der Erstrichterin, die eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin (pauschal) vorgebrachten Gründe für eine Über- schreitung des Tarifrahmens beinhalten, liegt somit keine Verletzung der Be- gründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. Darüber hinaus stellen weder die behaupteten Abklärungen neuer Tatsa- chen, die angeblich notwendigen Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl noch die lange Verhandlung ausreichende Gründe für eine Über- schreitung des Tarifrahmens im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA dar. Nach dieser Bestimmung ist für die Überschreitung des Tarifrahmens vorausge- setzt, dass ein Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht, wie na- mentlich beim Studium von fremdem Recht, von in einer Fremdsprache abge- fassten Akten, von besonders umfangreichem Aktenmaterial oder etwa bei der notwendigen Teilnahme der Rechtsvertreterin an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder an mehreren Verhandlungen vor einer Instanz, was vorliegend indes nicht der Fall ist.
d) Weil die Vorinstanz die Honorarnote der Beschwerdeführerin als unan- gemessen erachtete, setzte sie die Vergütung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA innerhalb des Gebührenrahmens nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Betrag von pauschal Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen und dabei von einer Beurteilung der einzelnen Positi- onen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen. Bei der Bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifs berücksichtigt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1), der vorliegend
Kantonsgericht Schwyz 9 wie erwähnt zwischen Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 liegt (§ 10 GebTRA). Pau- schalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, N 571). Es ist zu beachten, dass es nicht in das Belieben des un- entgeltlichen Rechtsvertreters gestellt ist, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.3). Der effektive Zeitaufwand ist bei Honorarpau- schalen lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, von den 30.55 geltend gemachten Stun- den würden gerade einmal 17.85 Stunden vergolten, was faktisch einem nicht hinnehmbaren Stundenansatz von Fr. 114.60 entspreche. Die von ihr geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5‘939.95 sei um Fr. 2‘439.95 auf Fr. 3‘500.00 gekürzt worden, was eine Reduzierung von mehr als 41 % dar- stelle (KG-act. 1, Ziff. II.A.15 und Ziff. II.B.3.1–3.3). Weil das pauschalisieren- de Vorgehen aber keine „Kontrollrechnung“ mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraussetzt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1), vermag die Beschwerde- führerin aus diesen Rechnungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Festsetzung des Honorars nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin geleisteten Arbeit steht (vgl. Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 122 ZPO N 38). Sodann erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzel- nen Positionen ihrer Kostennote als unnötig, da auf diese im Rahmen der
Kantonsgericht Schwyz 10 Bemessung eines Pauschalbetrags wie erwähnt nicht einzugehen ist. Ohnehin können diese erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren im erstinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen, u.a. zum Inhalt der Ge- spräche mit der Klientin (KG-act. 1, Ziff. II.A.3–5. Ziff. II.A.8 f. und Ziff. II. A.11 f.), sowie zur Angemessenheit der einzelnen Positionen ihrer Kostennote (vgl. KG-act.1, Ziff. II.B.4.13–4.13.26) aufgrund des umfassenden Novenver- bots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
e) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, also nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer „angemessenen“ Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1, m.w.H.). Das Honorar für amtliche Mandate kann sich demnach von jenem für private unterscheiden (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 542). Dementsprechend kann der Be- schwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, ihr Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei durch die Er- wägung in der angefochtenen Verfügung verletzt worden, wonach sie ihren Aufwand auf das absolut Notwendige hätte beschränken müssen (KG-act. 1, Ziff. II.B.2.1–2.4). Die Erstrichterin beschränkte die Vergütung der Beschwer- deführerin vielmehr zu Recht auf die zur Wahrung der Rechte ihrer Mandantin notwendigen Aufwendungen. Überflüssige Aufwendungen und insbesondere die moralische Unterstützung oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei gehören nicht zum notwendigen und mithin zu entschädigenden Auf- wand (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 559). aa) Der Kostennote der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie nebst dem Erstgespräch mit der Klientin am 25. Mai 2022 von 23 Minuten,
Kantonsgericht Schwyz 11 einer knapp 1.5 Stunden dauernden Besprechung mit der Klientin am 8. Juni 2022 sowie schriftlicher Korrespondenz mit dieser von total rund 2.5 Stunden am 30. Mai, 28.–30. Juni und 18./27. Juli 2022 einen Aufwand von weiteren total rund 2.5 Stunden für Telefonate mit der Klientin vom 20./30. Juni, 15./
18. Juli, 24. August und 5. September 2022 geltend macht. Selbst in Berück- sichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Gegenpartei habe sie zweimal kontaktiert und sie habe daraufhin die Informationen bzw. Anfragen betreffend Einigung mit ihrer Klientin besprechen müssen (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.1–4.7.8), ist nicht nachvollziehbar, weshalb (telefonische) Bespre- chungen mit der vertretenen Partei im geltend gemachten Umfang notwendig waren. Abgesehen davon, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo- nach ihre Klientin sie anlässlich dieser Telefonate über (unsubstanziierte) Drohungen sowie den Cannabis-Konsum deren Ehemannes informiert habe (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.3 f. und Ziff. II.B.4.7.8), aufgrund des im Beschwerde- verfahren geltenden umfassenden Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben haben (vorstehend E. 2a), vermöchten diese Vorbringen die Notwendigkeit und insbesondere die Länge der Telefongespräche ohnehin nicht zu rechtfer- tigen. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, sie habe ihre Klientin emotional unterstützen müssen (KG-act. 1, Ziff. 1.II.B.5.2). Die psychologische Betreuung der vertretenen Partei ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung aber wie erwähnt nicht zu entschädigen. Ebenso wenig lassen sich die geltend gemachten Aufwendungen für Telefonate mit der Klientin da- mit rechtfertigen, dass die Parteien dadurch gut auf die Verhandlung vorberei- tet gewesen seien und mehrheitlich übereinstimmende Anträge gestellt hätten (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.2). bb) Die Erstrichterin beurteilte die vorliegende Streitsache weder in rechtli- cher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex, da die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstimmende Anträge zu den Kinderbe- langen sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt hätten und fak- tisch einzig die (im Rahmen des Eheschutzes) einphasige Unterhaltsberech-
Kantonsgericht Schwyz 12 nung strittig gewesen sei. Diese Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Hauptverhandlung hätte niemals über 4 Stunden gedauert, wenn die Sache einfach gewesen wäre (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.9.2), nicht infrage zu stellen. Ein komplexer Fall liegt entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht bereits deshalb vor, weil die Anträge der Parteien vor der Hauptverhandlung nicht deckungsgleich gewesen sind (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.9.2), zumal die Streitigkeit der zu beurteilenden Sache einem Ge- richtsverfahren inhärent ist. Abgesehen davon trifft es zu, dass die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstim- mende Anträge gestellt hatten (Vi-act. 14, S. 3). Darüber hinaus ist im summa- rischen Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 273 ZPO), anlässlich der die gesuchsgegnerische Seite ihre Stellung- nahme mündlich erstatten kann (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 253 ZPO N 2), weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte fehlende Kenntnis der Anträge der Gegenseite bis zur Hauptverhandlung (KG- act. 1, Ziff. II.B.4.9.4) nicht für das Vorliegen eines schwierigen Falls spricht. Aufgrund der verhältnismässig eher wenigen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin in ihrem knapp 17 Seiten umfassenden Eheschutzgesuch mit einer ledig- lich einphasigen Unterhaltsberechnung (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Vi-act. 1) sowie angesichts der einfachen Verhältnisse und des relativ geringen Aktenumfangs ist vielmehr von einer eher einfachen Streitsa- che auszugehen. Aus der Kostennote der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Redaktion von Rechtsschriften, Ab- klärungen) vom 25. Mai, 7./8./24. Juni, 18. Juli und 5. September 2022 ein geltend gemachter Aufwand von rund 11.75 Stunden, wovon 3.75 Stunden nach Einreichung des Eheschutzgesuchs vom 24. Juni 2022 anfielen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der Verhandlung mehrheitlich an ihren im Ehe- schutzgesuch gestellten Anträgen festhielt und einzig in Bezug auf die Zuwei- sung der ehelichen Wohnung samt Mobiliar und Hausrat sowie betreffend Be-
Kantonsgericht Schwyz 13 suchsrecht des Vaters neue Rechtsbegehren stellte (Vi-act. 14, S. 1 f.). In Anbetracht dessen und vom Novenverbot abgesehen ist trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Klientin ihr mitgeteilt habe, deren Can- nabis konsumierender Ehemann habe seine Arbeitsstelle gekündigt und wün- sche sich neu die geteilte Obhut (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.8.1–4.8.5), nicht anzu- nehmen, dass Abklärungen im geltend gemachten Zeitumfang notwendig wa- ren, zumal entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein komplexer und spezieller Sachverhalt vorlag. Dementsprechend und insbesondere im Hin- blick auf die Einfachheit der Streitsache beurteilte die Erstrichterin die umfang- reichen Abklärungen der Beschwerdeführerin zu Recht als unangemessen. cc) Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, dass die Vorinstanz ihre Kostennote mit jener der Rechtsanwältin der Gegenpartei verglichen habe, die in ihrer Kostennote für Aufwendungen im Zeitraum vom 2. bis. 5. September 2022 ein Honorar von Fr. 3‘567.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend ge- macht habe. Ein Vergleich zweier Kostennoten hinke per se und die Vor- instanz habe dabei den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, als sie die von der Gegenseite zusätzlich geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1‘500.00 am
24. Juni 2022 und von Fr. 2‘000.00 am 16. August 2022 nicht berücksichtigt habe. Diese Kostenvorschüsse ergäben zusammen mit dem von der Vor- instanz zugesprochenen Honorar von (gekürzt) Fr. 2‘710.15 ein Honorar von total Fr. 6‘210.15. Indem die Vorinstanz ihr Honorar mit dem gekürzten Hono- rar der Rechtsanwältin der Gegenseite ohne die Kostenvorschüsse verglichen habe, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt und sich in der falschen Vorstellung gewähnt, dass ihr Honorar im Vergleich zu jenem der Rechtsan- wältin der Gegenseite übersetzt sei (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.6.1–4.6.7). Der angefochtenen Verfügung lässt sich entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführerin indes weder ein Vergleich der beiden Honorarnoten ent- nehmen noch begründete die Erstrichterin die Unangemessenheit und ent- sprechende Kürzung der Honorarnote der Beschwerdeführerin mit einem sol-
Kantonsgericht Schwyz 14 chen Vergleich (vgl. angefochtene Verfügung). Ob die vor der Einreichung des Gesuchs der Gegenseite um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. August 2022 geleisteten Anwaltsvorschüsse zurückzuerstatten sind (vgl. KG-act. 3) oder nicht (vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 118 ZPO N 25; Rüegg/ Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 118 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 557; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 119 ZPO N 135 und Art. 122 N 82; vgl. auch BGE 122 I 203, E. 2g) kann offengelassen werden. Denn so oder so sind die Kostenvorschüsse von total Fr. 3‘500.00 nicht ohne Weiteres zur von der Erstrichterin der Gegenseite zugesprochenen Vergütung hinzuzu- rechnen, wie dies die Beschwerdeführerin vorschlägt, da zu Vergleichszwe- cken die durch diese Kostenvorschüsse abgedeckten Leistungen, die mangels Vorlage einer detaillierten Leistungszusammenstellung von der Rechtsanwäl- tin F.________ unbekannt sind (vgl. KG-act. 5, S. 2), ebenfalls auf ihre Not- wendigkeit zu prüfen wären und wohl auch der Stundenansatz (von evtl. Fr. 220.00; vgl. Vi-act. 17) auf Fr. 180.00 gekürzt werden müsste (vgl. vorstehend E. 2b und 3e). Weil die Vergütungen der Anwältinnen der beiden Parteien damit nicht ohne Weiteres vergleichbar sind sowie im Sinne der vorstehenden Überlegungen, lässt sich nicht schlussfolgern, dass die Erst- richterin die Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht angemessen fest- gesetzt hätte. dd) In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen sowie in Berücksich- tigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die erstrichter- lich festgelegte pauschale Vergütung der Beschwerdeführerin von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST), die sich im oberen Bereich des ein- schlägigen Tarifrahmens gemäss § 10 GebTRA bewegt, nicht zu beanstan- den.
Kantonsgericht Schwyz 15
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist folglich nicht zu sprechen. Im Übrigen wurde im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren mangels Parteistellung des Ehemanns der Klientin der Beschwerde- führerin keine Vernehmlassung eingeholt und es besteht keine Veranlassung, ihn vom vorliegenden Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen, womit sich eine Auseinandersetzung mit ihrem diesbezüglichen Prozessantrag erübrigt. Angesichts dessen, dass die angeblich mit dem Cannabis-Konsum zusam- menhängenden Aggressionen der erstinstanzlichen Gegenpartei bereits Ge- genstand des Eheschutzverfahrens waren (vgl. Vi-act. 14, S. 2 ff.), bestehen entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann keine Gründe für eine Weisung an die Vorinstanz im Hinblick auf deren Aktenführung;-
Kantonsgericht Schwyz 16 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 2‘439.95.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 30. November 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. November 2022 ZK2 2022 50 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch C.________, betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 9. September 2022, ZES 2022 345);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. D.________, vertreten durch die Beschwerdeführerin, und E.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, schlossen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Eheschutz anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Sep- tember 2022 eine Trennungsvereinbarung ab, woraufhin die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 9. September 2022 nebst der Genehmigung dieser Vereinbarung u.a. Folgendes verfügte (angefochtene Verfügung): […]
6. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und der Ehefrau Rechtsanwältin A.________ und dem Ehemann Rechtsanwältin F.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen bestellt. Die Prozesskosten werden wie folgt liquidiert:
a) Die Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten der Gerichts- kasse.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und in- kl. 7.7 % MWST) entschädigt.
c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemanns wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2‘710.15 (inkl. Auslagen und in- kl. 7.7 % MWST) entschädigt.
d) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. […] Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1);
1. In Aufhebung von Ziffer 6b der angefochtenen Verfügung vom
9. September 2022 im Verfahren ZES 2022 345 sei die Beschwer- deführerin für das Eheschutzverfahren vor der Einzelrichterin des Bezirks Schwyz mit Fr. 5‘939.95 (inkl. Spesen und MWST), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 3
2. Eventualiter sei Ziffer 6b der angefochtenen Verfügung vom
9. September 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. und den folgenden Verfahrensanträgen:
1. Es sei dem Ehemann und/oder dessen Rechtsvertretung des Verfah- rens ZES 2022 345 keine Kenntnis über das vorliegende Beschwer- deverfahren und/oder dessen Inhalt zu geben und keine Vernehm- lassung einzuholen.
2. Es seien die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens separat von den Eheschutzakten ZES 2022 345 zu führen und zu archivieren und dies auch der Vorinstanz zu verfügen. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz liess sich sodann mit Aktenü- berweisungsschreiben vom 10. Oktober 2022 vernehmen (KG-act. 3), worauf- hin die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein- reichte (KG-act. 5).
2. a) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, die mit der Höhe der ihr zuge- sprochenen Entschädigung nicht einverstanden ist, kann in analoger Anwen- dung von Art. 121 ZPO bzw. Art. 110 ZPO gegen den die Entschädigungs- höhe festsetzenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in eigenem Namen führen (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 3. A. 2019, § 16 N 70; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 9; vgl. Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen sowie neuer Be- weismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburg-
Kantonsgericht Schwyz 4 haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.).
b) Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeistän- din vom Kanton angemessen zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA SRSZ 280.411; vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). In summarischen Ver- fahren wie dem vorliegenden Eheschutzverfahren (vgl. Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) beträgt das Honorar gemäss § 10 GebTRA zwi- schen Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kosten- note im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA im Recht und erscheint diese ange- messen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs ist zu befinden, wenn die Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss den Richtlinien der Ge- richtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 pro Stunde zuzüg- lich Auslagen und MWST und die Rechtsvertretenden sind grundsätzlich ge- halten, dem Gericht eine Überschreitung des Kostenrahmens nach Gebühren- tarif von sich aus anzuzeigen. Die Höchstansätze des Gebührentarifs dürfen in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % über- schritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was die Rechtsvertretenden zu be-
Kantonsgericht Schwyz 5 haupten und zu substanziieren haben (Beschluss ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022, E. 4b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es an der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, von sich aus oder gegebenenfalls auf ge- richtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein Aufwand erforderlich war, der über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Allein die Auflistung von Aufwandpositi- onen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend, weil es ist nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechen- schaft darüber abzulegen, weshalb es von der eingereichten Honorarnote ab- weicht (Urteil des Bundesgerichts 5D_163/2019 vom 24 Februar 2020, E. 6.1, m.w.H.). Der bundesgerichtlichen Praxis zur Parteientschädigung zufolge muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht be- gründet werden. Demgegenüber gilt eine Begründungspflicht, wenn das Ge- richt einen vorgegebenen Tarifrahmen nicht einhält, wenn ausserordentliche Umstände vorgebracht werden oder wenn das Gericht die Entschädigung ab- weichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, pra- xisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022, E. 3.3.2). Das Gericht hat diesfalls wenigstens kurz und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es welche Aufwandpositionen als unnötig ansieht (Beschluss ZK2 2021 22 vom
23. Mai 2022, E. 4c.bb, m.w.H.). Das Gericht braucht sich aber nicht mit je- dem einzelnen Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Es entspricht dem kan- tonalen Gebührentarif (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie der kantonalen Praxis, dass die zuständige Behörde die Honorarnote gesamthaft betrachtet und be- urteilt, ob die Kostennote mit den Kriterien in § 2 Abs. 1 GebTRA sowie der in jener Sache bestehenden Entschädigungspraxis konform und damit ange- messen ist. Das muss unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Begrün- dungspflicht betreffend die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen
Kantonsgericht Schwyz 6 Rechtsbeiständin genügen, solange das Gericht summarisch und unter Nen- nung der im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Kategorie begründet, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint (Beschluss ZK2 2021 22 vom 23. Mai 2022, E. 4d, m.w.H.; Beschluss ZK2 2016 62 vom
6. Februar 2017, E. 4d).
3. a) Die Beschwerdeführerin machte in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote ein Honorar von Fr. 5‘939.95 (inkl. Barauslagen von Fr. 16.30 und 7.7 % MWST von Fr. 424.65) geltend für einen Aufwand von 30 Stunden und 33 Minuten à Fr. 180.00 (Vi-act. 16). Sie führte aus, ihre Rechnung überschreite den Kostenrahmen gemäss § 9 GebTRA (recte: § 10 GebTRA), was insbesondere auf die Abklärungen neuer Tatsachen, auf not- wendige Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl sowie auf die lange Verhandlung zurückzuführen sei (Vi-act. 16).
b) Die Erstrichterin erwog, die vorliegende Streitsache habe weder in recht- licher oder tatsächlicher Hinsicht noch mit Blick auf das Aktenmaterial beson- dere Schwierigkeiten mit sich gebracht, zumal die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstimmende Anträge zu den Kinderbe- langen sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt hätten und fak- tisch einzig die (im Rahmen des Eheschutzes) einphasige Unterhaltsberech- nung strittig gewesen sei, weshalb sich eine Überschreitung des Honorarrah- mens nicht rechtfertigen lasse. Ferner verfange die Begründung der Be- schwerdeführerin für die Überschreitung des Honorarrahmens nicht, da sich eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin prozessierende Vertreterin auf das absolut Notwendige zu beschränken habe, was umfangreiche Abklärungen und zahlreiche zeitintensive Telefonate mit der Klientschaft – mit Ausnahme speziell gelagerter Fälle wie namentlich bei erheblicher häuslicher Gewalt und entsprechender Gefährdung der Betroffenen – grundsätzlich nicht mitumfasse. Demzufolge erscheine die Honorarnote der Beschwerdeführerin unangemes- sen. Das Honorar sei innerhalb des Gebührenrahmens nach pflichtgemässem
Kantonsgericht Schwyz 7 Ermessen festzusetzen. Angesichts des 15 Seiten umfassenden Eheschutz- gesuchs (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), der Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Parteibefragung der Ehefrau) mit einer Dauer von 4.5 Stunden, der Notwendigkeit der Vorbereitung eines kurzen Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der eher gerin- gen Komplexität der Streitsache (Einigkeit bezüglich Kinderbelange, nur ein- zelne Unterhaltsparameter strittig, einfache Verhältnisse) erscheine eine Ent- schädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (angefochtene Verfügung, S. 5).
c) Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe ihre Ent- schädigung gekürzt, ohne der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht nachzukommen, zumal eine detaillierte Honorarnote eingereicht worden sei (KG-act. 1, Ziff. I.4 und Ziff. II.B.1 ff.). Die Vorinstanz sei auf die detaillierte Leistungszusammenstellung nicht eingegangen und habe sich weder vertieft mit der detaillierten Honorarnote auseinandergesetzt noch im Einzelnen dar- gelegt, welche Positionen sie kürze oder gänzlich streiche (KG-act. 1, Ziff. II.B.1.2). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich u.a., dass die Erstrichterin die umfangreichen Abklärungen und zahlreichen zeitintensiven Telefonate mit der Klientschaft für unangemessen erachtete. Diese Begründung genügt im Hin- blick auf die vorstehend dargelegte kantonsgerichtliche Praxis zur Begrün- dungspflicht, wonach es ausreicht, wenn das Gericht summarisch und unter Nennung der im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Katego- rie darlegt, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint (vgl. vorstehend E. 2b). Eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Position der Honorar- note, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, ist folglich nicht erforderlich (Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017, E. 4d). Abgesehen davon be- schränkte sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf, vorzubringen, dass die Überschreitung des Tarifrahmens insbesondere auf die
Kantonsgericht Schwyz 8 Abklärungen neuer Tatsachen, auf notwendige Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl sowie auf die lange Verhandlung zurückzuführen sei (Vi-act. 16). Aufgrund der pauschalen Natur dieser Vorbringen konnte sich die Erstrichterin in ihren Erwägungen entsprechend knapp halten, ohne die Be- gründungspflicht zu verletzen. Angesichts der vorstehend in E. 3b wiederge- gebenen Erwägungen der Erstrichterin, die eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin (pauschal) vorgebrachten Gründe für eine Über- schreitung des Tarifrahmens beinhalten, liegt somit keine Verletzung der Be- gründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. Darüber hinaus stellen weder die behaupteten Abklärungen neuer Tatsa- chen, die angeblich notwendigen Telefonate mit der Mandantin betreffend Kindeswohl noch die lange Verhandlung ausreichende Gründe für eine Über- schreitung des Tarifrahmens im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA dar. Nach dieser Bestimmung ist für die Überschreitung des Tarifrahmens vorausge- setzt, dass ein Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht, wie na- mentlich beim Studium von fremdem Recht, von in einer Fremdsprache abge- fassten Akten, von besonders umfangreichem Aktenmaterial oder etwa bei der notwendigen Teilnahme der Rechtsvertreterin an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder an mehreren Verhandlungen vor einer Instanz, was vorliegend indes nicht der Fall ist.
d) Weil die Vorinstanz die Honorarnote der Beschwerdeführerin als unan- gemessen erachtete, setzte sie die Vergütung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA innerhalb des Gebührenrahmens nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Betrag von pauschal Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen und dabei von einer Beurteilung der einzelnen Positi- onen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen. Bei der Bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifs berücksichtigt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1), der vorliegend
Kantonsgericht Schwyz 9 wie erwähnt zwischen Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 liegt (§ 10 GebTRA). Pau- schalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, N 571). Es ist zu beachten, dass es nicht in das Belieben des un- entgeltlichen Rechtsvertreters gestellt ist, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.3). Der effektive Zeitaufwand ist bei Honorarpau- schalen lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, von den 30.55 geltend gemachten Stun- den würden gerade einmal 17.85 Stunden vergolten, was faktisch einem nicht hinnehmbaren Stundenansatz von Fr. 114.60 entspreche. Die von ihr geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5‘939.95 sei um Fr. 2‘439.95 auf Fr. 3‘500.00 gekürzt worden, was eine Reduzierung von mehr als 41 % dar- stelle (KG-act. 1, Ziff. II.A.15 und Ziff. II.B.3.1–3.3). Weil das pauschalisieren- de Vorgehen aber keine „Kontrollrechnung“ mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraussetzt (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1), vermag die Beschwerde- führerin aus diesen Rechnungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Festsetzung des Honorars nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnis- ses zu der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin geleisteten Arbeit steht (vgl. Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 122 ZPO N 38). Sodann erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzel- nen Positionen ihrer Kostennote als unnötig, da auf diese im Rahmen der
Kantonsgericht Schwyz 10 Bemessung eines Pauschalbetrags wie erwähnt nicht einzugehen ist. Ohnehin können diese erstmaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren im erstinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen, u.a. zum Inhalt der Ge- spräche mit der Klientin (KG-act. 1, Ziff. II.A.3–5. Ziff. II.A.8 f. und Ziff. II. A.11 f.), sowie zur Angemessenheit der einzelnen Positionen ihrer Kostennote (vgl. KG-act.1, Ziff. II.B.4.13–4.13.26) aufgrund des umfassenden Novenver- bots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
e) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, also nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer „angemessenen“ Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1, m.w.H.). Das Honorar für amtliche Mandate kann sich demnach von jenem für private unterscheiden (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 542). Dementsprechend kann der Be- schwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, ihr Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei durch die Er- wägung in der angefochtenen Verfügung verletzt worden, wonach sie ihren Aufwand auf das absolut Notwendige hätte beschränken müssen (KG-act. 1, Ziff. II.B.2.1–2.4). Die Erstrichterin beschränkte die Vergütung der Beschwer- deführerin vielmehr zu Recht auf die zur Wahrung der Rechte ihrer Mandantin notwendigen Aufwendungen. Überflüssige Aufwendungen und insbesondere die moralische Unterstützung oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei gehören nicht zum notwendigen und mithin zu entschädigenden Auf- wand (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 559). aa) Der Kostennote der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie nebst dem Erstgespräch mit der Klientin am 25. Mai 2022 von 23 Minuten,
Kantonsgericht Schwyz 11 einer knapp 1.5 Stunden dauernden Besprechung mit der Klientin am 8. Juni 2022 sowie schriftlicher Korrespondenz mit dieser von total rund 2.5 Stunden am 30. Mai, 28.–30. Juni und 18./27. Juli 2022 einen Aufwand von weiteren total rund 2.5 Stunden für Telefonate mit der Klientin vom 20./30. Juni, 15./
18. Juli, 24. August und 5. September 2022 geltend macht. Selbst in Berück- sichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Gegenpartei habe sie zweimal kontaktiert und sie habe daraufhin die Informationen bzw. Anfragen betreffend Einigung mit ihrer Klientin besprechen müssen (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.1–4.7.8), ist nicht nachvollziehbar, weshalb (telefonische) Bespre- chungen mit der vertretenen Partei im geltend gemachten Umfang notwendig waren. Abgesehen davon, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo- nach ihre Klientin sie anlässlich dieser Telefonate über (unsubstanziierte) Drohungen sowie den Cannabis-Konsum deren Ehemannes informiert habe (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.3 f. und Ziff. II.B.4.7.8), aufgrund des im Beschwerde- verfahren geltenden umfassenden Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben haben (vorstehend E. 2a), vermöchten diese Vorbringen die Notwendigkeit und insbesondere die Länge der Telefongespräche ohnehin nicht zu rechtfer- tigen. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, sie habe ihre Klientin emotional unterstützen müssen (KG-act. 1, Ziff. 1.II.B.5.2). Die psychologische Betreuung der vertretenen Partei ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung aber wie erwähnt nicht zu entschädigen. Ebenso wenig lassen sich die geltend gemachten Aufwendungen für Telefonate mit der Klientin da- mit rechtfertigen, dass die Parteien dadurch gut auf die Verhandlung vorberei- tet gewesen seien und mehrheitlich übereinstimmende Anträge gestellt hätten (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.7.2). bb) Die Erstrichterin beurteilte die vorliegende Streitsache weder in rechtli- cher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex, da die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstimmende Anträge zu den Kinderbe- langen sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt hätten und fak- tisch einzig die (im Rahmen des Eheschutzes) einphasige Unterhaltsberech-
Kantonsgericht Schwyz 12 nung strittig gewesen sei. Diese Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Hauptverhandlung hätte niemals über 4 Stunden gedauert, wenn die Sache einfach gewesen wäre (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.9.2), nicht infrage zu stellen. Ein komplexer Fall liegt entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht bereits deshalb vor, weil die Anträge der Parteien vor der Hauptverhandlung nicht deckungsgleich gewesen sind (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.9.2), zumal die Streitigkeit der zu beurteilenden Sache einem Ge- richtsverfahren inhärent ist. Abgesehen davon trifft es zu, dass die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrheitlich übereinstim- mende Anträge gestellt hatten (Vi-act. 14, S. 3). Darüber hinaus ist im summa- rischen Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 273 ZPO), anlässlich der die gesuchsgegnerische Seite ihre Stellung- nahme mündlich erstatten kann (Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 253 ZPO N 2), weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte fehlende Kenntnis der Anträge der Gegenseite bis zur Hauptverhandlung (KG- act. 1, Ziff. II.B.4.9.4) nicht für das Vorliegen eines schwierigen Falls spricht. Aufgrund der verhältnismässig eher wenigen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin in ihrem knapp 17 Seiten umfassenden Eheschutzgesuch mit einer ledig- lich einphasigen Unterhaltsberechnung (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Vi-act. 1) sowie angesichts der einfachen Verhältnisse und des relativ geringen Aktenumfangs ist vielmehr von einer eher einfachen Streitsa- che auszugehen. Aus der Kostennote der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Redaktion von Rechtsschriften, Ab- klärungen) vom 25. Mai, 7./8./24. Juni, 18. Juli und 5. September 2022 ein geltend gemachter Aufwand von rund 11.75 Stunden, wovon 3.75 Stunden nach Einreichung des Eheschutzgesuchs vom 24. Juni 2022 anfielen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der Verhandlung mehrheitlich an ihren im Ehe- schutzgesuch gestellten Anträgen festhielt und einzig in Bezug auf die Zuwei- sung der ehelichen Wohnung samt Mobiliar und Hausrat sowie betreffend Be-
Kantonsgericht Schwyz 13 suchsrecht des Vaters neue Rechtsbegehren stellte (Vi-act. 14, S. 1 f.). In Anbetracht dessen und vom Novenverbot abgesehen ist trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Klientin ihr mitgeteilt habe, deren Can- nabis konsumierender Ehemann habe seine Arbeitsstelle gekündigt und wün- sche sich neu die geteilte Obhut (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.8.1–4.8.5), nicht anzu- nehmen, dass Abklärungen im geltend gemachten Zeitumfang notwendig wa- ren, zumal entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein komplexer und spezieller Sachverhalt vorlag. Dementsprechend und insbesondere im Hin- blick auf die Einfachheit der Streitsache beurteilte die Erstrichterin die umfang- reichen Abklärungen der Beschwerdeführerin zu Recht als unangemessen. cc) Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, dass die Vorinstanz ihre Kostennote mit jener der Rechtsanwältin der Gegenpartei verglichen habe, die in ihrer Kostennote für Aufwendungen im Zeitraum vom 2. bis. 5. September 2022 ein Honorar von Fr. 3‘567.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend ge- macht habe. Ein Vergleich zweier Kostennoten hinke per se und die Vor- instanz habe dabei den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, als sie die von der Gegenseite zusätzlich geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1‘500.00 am
24. Juni 2022 und von Fr. 2‘000.00 am 16. August 2022 nicht berücksichtigt habe. Diese Kostenvorschüsse ergäben zusammen mit dem von der Vor- instanz zugesprochenen Honorar von (gekürzt) Fr. 2‘710.15 ein Honorar von total Fr. 6‘210.15. Indem die Vorinstanz ihr Honorar mit dem gekürzten Hono- rar der Rechtsanwältin der Gegenseite ohne die Kostenvorschüsse verglichen habe, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt und sich in der falschen Vorstellung gewähnt, dass ihr Honorar im Vergleich zu jenem der Rechtsan- wältin der Gegenseite übersetzt sei (KG-act. 1, Ziff. II.B.4.6.1–4.6.7). Der angefochtenen Verfügung lässt sich entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführerin indes weder ein Vergleich der beiden Honorarnoten ent- nehmen noch begründete die Erstrichterin die Unangemessenheit und ent- sprechende Kürzung der Honorarnote der Beschwerdeführerin mit einem sol-
Kantonsgericht Schwyz 14 chen Vergleich (vgl. angefochtene Verfügung). Ob die vor der Einreichung des Gesuchs der Gegenseite um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. August 2022 geleisteten Anwaltsvorschüsse zurückzuerstatten sind (vgl. KG-act. 3) oder nicht (vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 118 ZPO N 25; Rüegg/ Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 118 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 557; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 119 ZPO N 135 und Art. 122 N 82; vgl. auch BGE 122 I 203, E. 2g) kann offengelassen werden. Denn so oder so sind die Kostenvorschüsse von total Fr. 3‘500.00 nicht ohne Weiteres zur von der Erstrichterin der Gegenseite zugesprochenen Vergütung hinzuzu- rechnen, wie dies die Beschwerdeführerin vorschlägt, da zu Vergleichszwe- cken die durch diese Kostenvorschüsse abgedeckten Leistungen, die mangels Vorlage einer detaillierten Leistungszusammenstellung von der Rechtsanwäl- tin F.________ unbekannt sind (vgl. KG-act. 5, S. 2), ebenfalls auf ihre Not- wendigkeit zu prüfen wären und wohl auch der Stundenansatz (von evtl. Fr. 220.00; vgl. Vi-act. 17) auf Fr. 180.00 gekürzt werden müsste (vgl. vorstehend E. 2b und 3e). Weil die Vergütungen der Anwältinnen der beiden Parteien damit nicht ohne Weiteres vergleichbar sind sowie im Sinne der vorstehenden Überlegungen, lässt sich nicht schlussfolgern, dass die Erst- richterin die Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht angemessen fest- gesetzt hätte. dd) In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen sowie in Berücksich- tigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die erstrichter- lich festgelegte pauschale Vergütung der Beschwerdeführerin von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST), die sich im oberen Bereich des ein- schlägigen Tarifrahmens gemäss § 10 GebTRA bewegt, nicht zu beanstan- den.
Kantonsgericht Schwyz 15
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist folglich nicht zu sprechen. Im Übrigen wurde im vorliegenden Rechtsmittel- verfahren mangels Parteistellung des Ehemanns der Klientin der Beschwerde- führerin keine Vernehmlassung eingeholt und es besteht keine Veranlassung, ihn vom vorliegenden Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen, womit sich eine Auseinandersetzung mit ihrem diesbezüglichen Prozessantrag erübrigt. Angesichts dessen, dass die angeblich mit dem Cannabis-Konsum zusam- menhängenden Aggressionen der erstinstanzlichen Gegenpartei bereits Ge- genstand des Eheschutzverfahrens waren (vgl. Vi-act. 14, S. 2 ff.), bestehen entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann keine Gründe für eine Weisung an die Vorinstanz im Hinblick auf deren Aktenführung;-
Kantonsgericht Schwyz 16 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 2‘439.95.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 30. November 2022 kau